AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1) Allgemeines
a. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestanteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Firma Universale-Trockenbau & Brandschutz Kim KG (kurz Auftragnehmer bzw. AN) in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahmen der Ware oder Bestellung der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftragsgebers (kurz AG) unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
b. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen gelten nur, wenn diese schriftlich vereinbart werden. Abweichende Einkaufs- Bedingungen sind nur dann gültig, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt werden.
c. Die Leistung erfolgt laut Vertrag. Erfüllungsort der Leistung ist die Objektadresse.
d. Es wird von einer Normalarbeitszeit von 7 Uhr – 17 Uhr werktags ausgegangen, für Arbeiten, die in der Zeit von 17 Uhr bis 20 Uhr werktags erfolgen, wird dem Auftraggeber ein Zuschlag in Höhe von 50% für solche, die von 20 Uhr bis 7 Uhr werktags und solche, die wochenends erfolgen, von 100% berechnet.
e. Der Strombezug ist vom künftigen Anlagennutzer anzumelden; Strom und Wasser sowie Sanitäranlagen dürfen vom Auftragnehmer im für die Leistungserfüllung notwendigen Ausmaß auf Kosten des Auftraggebers (Verbrauch und Zählerkosten) entnommen bzw. benützt werden. Arbeitsplätze, ein versperrbarer Lagerraum Im Bereich der Baustelle, wie auch Zufahrtswege sind vom Auftragsgeber zur Verfügung zu stellen.
2) Angebote
a. Alle Angebote des AN und der darin enthaltenen Preise sind unverbindlich. Aufträge und Bestellungen sind erst bindend, wenn deren Annahme von AN schriftlich bestätigt wird. Insbesondere sind Kostenvoranschläge vom AN kein Angebot sondern reine Einladungen zu Angebot.
b. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann für den AN verbindlich, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt bzw. firmenmäßig gezeichnet sind. Telefonische Aufträge sind für den AN nur im Umfang der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Dasselbe gilt auch für Änderungen und Sonderbestimmungen.
c. Die Mitarbeiter und Außenstellen des AN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3) Preise
a. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, ist der AN an die in seinem Angebot enthaltenen Preise bis zum Ablauf von 1 Monat gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
b. Die Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Festpreise bestätigt wurden, ansonst ist der AN berechtigt, die zum Liefertag geltenden Preise zu berechnen.
4) Bezahlung
Sofern nicht anderes vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
a. 30% der Gesamtauftragssumme sind bei Auftragerteilung zu begleichen.
b. Zahlungs- und Skontofristen gelten ab Rechnungsdatum, der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu leisten. Sofern schriftlich kein Skonto gesondert vereinbart wurde, wird keines gewährt. Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn sie in der vereinbarten Höhe und innerhalb der vereinbarten Frist vorgenommen werden und das Konto des Auftraggebers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Für einen ev. Haftrücklass gilt ebendieses sinngemäß. Diskontwechselspesen und Kosten trägt der AG, sofern nicht anders vereinbart ist. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferungen und Leistungen bzw. Vertragserfüllung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen verrechnet, welche jeweils 6% über dem, dem AN verrechneten Bankkreditzinssatz liegen. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn der AG auch nur mit einer Rate in Verzug gerät, so ist der AN in diesem Fall berechtigt, übergebene Akzepte fällig zu stellen und allfällige Bankgarantien in Anspruch zu nehmen. Weiters werden bei Zahlungsverzug weitere Lieferungen/Leistungen nur gegen Vorauskassa durchgeführt. Eine Aufrechnung von Geldforderungen ist nur bei unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungs- und Garantieansprüchen usw. ist ausgeschlossen. Zahlungen auf die ausgestellten Rechnungen werden unter Vorbehalt angenommen. Eine Gegenrechnung von Forderungen ist ausgeschlossen.
c. Wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, etwa wenn vom AG Anzahlungen oder Teilrechnungen nicht fristgerecht bezahlt werden oder dieser Zahlungen eingestellt, ist der AN berechtig, sämtliche erbrachte Leistungen sofort abzurechnen und sofort fällig zu stellen. Der AN ist darüber hinaus berechtigt bis zur vollständiger Bezahlung aller fällig gestellten Rechnungen sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist in diesem Fall darüber hinaus berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, bzw. auch berechtigt, vom Vertrag oder von Teilen des Vertrages zurückzutreten. Sollte die Kreditschutzversicherung des AN die Bonität des AG nicht für in Ordnung befinden und eine Versicherung ablehnen, ist der AN berechtigt, vom AG geeignete Garantien zu verlangen oder sonst vom Vertrag zurückzutreten.
5) Liefer- und Leistungszeit
a. Alle Lieferfristen gelten vorbehaltlich sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der AN die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt hat. Teillieferungen sind möglich.
b. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem AN die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, oder die auf Leistungsverzögerungen des AG nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden.
c. Die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen durch den Auftragnehmer berechtigt den AG erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er sein angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist, gesetzt hat.
Bei Verzug des AN ist kein Pönaleabzug gerechtfertig, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seinem Verwendungszweck benutzt werden kann. Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
d. Die mit Auftragsbestätigung zugesicherten Liefertermine und Lieferfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
e. Sofern der AN die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 6 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.
6) Gewährleistungen
a. Alle Gewährleistungen gelten nur im Rahmen der ÖNORM. Der Mängelanspruch ist im Übrigen ausgeschlossen, wenn der AG es verabsäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren.
b. Bei behebbaren Mängeln steht nur dem AN das Wahlrecht zu, einen Mangel zu beheben oder beheben lassen, oder angemessene Preisminderung zu gewähren. Geringfügige Abweichungen in Farbe und konstruktiver Ausführung, insbesondere im Zuge technischer Weiterentwicklung, berechtigen nicht zur Reklamation. Bei unbehebbaren wesentlichen Mängeln hat der AN das Recht, die mangelhafte Ware gegen eine mangelfreie Ware in angemessener Frist auszutauschen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei den, sie beruhen auf groben Verschulden des Auftragnehmers.
c. Gewährleistungsansprüche stehen dem AG nur dann zu, wenn die gelieferte Ware bestimmungs- und ordnungsgemäß verwendet wurde. Insbesondere haftet der AN nicht für die Beschädigung von Bauteilen durch andere, am Bau beteiligten Handwerker. Diese gehen zu Lasten des Bauherrn. Nicht fachgerecht ausgeführte Vorarbeiten von Fremdfirmen oder weiterführenden Arbeiten, schließen jeden Gewährleistungsanspruch dem AN gegenüber aus.
d. Maßnahmen zu Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung wird nicht auf den Einwand verzichtet, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei. Dies gilt auch für Falschlieferung.
7) Eigentumsvorbehalt
a. Bis zur vollständigen Bezahlung, bei Wechsel und Scheck bis zu deren Einlösung, besteht ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des AN. Das gilt auch für eine Weiterverarbeitung der Ware. Die Zurücknahme einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung oder die Saldoziehung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware, zu Gunsten Dritter ist ohne Zustimmung ausgeschlossen. Eine Pfändung der Ware durch Dritte ist dem AN unverzüglich bekannt zu geben.
b. Die durch eine eventuelle Veräußerung der Waren erlangten Forderungen des AG gegen den Käufer, tritt der AG hiermit dem AN zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung des AN ab. Der AG nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Einziehungsbefugnis dieser Forderung gegenüber Käufern oder Erwerben von Eigentumsvorbehalt der Ware wird an den AN ausdrücklich übertragen. Diese Abtretung ist vom AG in seinen Buchungsunterlagen oder sonst wie äußerlich zu kennzeichnen.
c. Die Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleichsverfahrens oder Vorverfahrens, heben das Recht zur Weiteräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware auf. Bei Scheck- oder Wechselbodest erlischt dieses Recht ebenfalls. Wird Vorbehaltsware vom AG eingebaut so tritt der AG schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder vom Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang von sonstigen Forderungen ab. Der AN nimmt die Abtretung ausdrücklich an. Ansonsten räumt der AG dem AN schon jetzt das Recht auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Rang von den sonstigen Forderungen ein, dies nur, soweit eine Rücknahme der Vorbehaltsware gemäß Punkt 1 nicht möglich ist.
d. Bei Tilgung aller Forderungen geht das Eigentum an der Vorbehaltsware an die abgetretenen Forderungen an den AG über.
Im Fall des qualifizierten Zahlungsverzuges des AG (trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist) ist der AN berechtigt auch bereits montierte Ware oder bereits errichtete Gewerke zu demontieren und abzutransportieren.
8) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung, Zahlung und die sonstigen Leistungen ist Bockfließ, Bezirk Mistelbach, Niederösterreich.
Es gilt österreichisches Recht. Für allfällige Streitigkeiten wird je nach sachlicher Zuständigkeit das Landesgericht Korneuburg als Gerichtsstand vereinbart.
9) Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner vereinbaren für diesen Fall heute schon, eine rechtswirksame Vereinbarung zu treffen, die dam wirtschaftlichen Zweck der unzulässigen Bestimmung möglich nahe kommt, wobei ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: August 2019